Konsolidierungsprogramm 2017 (KP17) / Steuergesetzrevision 2018

In der Botschaft B 55 Konsolidierungsprogramm 2017 (KP17) vom 6. September 2016 schlug der Regierungsrat auch verschiedene Änderungen des Steuergesetzes vor, insbesondere:

  • Einführung einer Minimalsteuer für juristische Personen,
  • Begrenzung des Pendlerabzugs auf 6'000 Franken,
  • Abschaffung des Eigenbetreuungsabzugs und Erhöhung des Fremdbetreuungsabzugs auf 6'700 Franken,
  • Teilbesteuerung der Erträge aus massgebenden Beteiligungen des Privatvermögens zu 70 Prozent.

Die Botschaft enthielt ferner Anschlussgesetzgebungen an diverse Änderungen des Bundesrechts sowie punktuelle Verbesserungen im Rahmen der Sondersteuern im Hinblick auf die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse des 21. Jahrhunderts. Vorgeschlagen werden insbesondere:

  • Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten bei der Erbschafts- und Handänderungssteuer,
  • Befreiung der Schwiegerkinder und -eltern von der Handänderungssteuer,
  • Befreiung des Erbgangs von der Handänderungssteuer.

Der Kantonsrat nahm im Rahmen der 1. Beratung des KP17 an den Gesetzesänderungsvorschlägen des Regierungsrates im Steuerbereich folgende Anpassungen vor:

  • Anstatt der vorgeschlagenen Abschaffung des steuerlichen Eigenbetreuungsabzugs von 2000 Franken wird dieser 1'000 Franken betragen.
  • Werden Kinder fremdbetreut, wird der Fremdbetreuungsabzug zusammen mit dem Eigenbetreuungsabzug maximal 5'700 Franken betragen. Der Fremdbetreuungsabzug wird damit faktisch maximal 4'700 Franken betragen.
  • Die Teilbesteuerung der Erträge aus massgebenden Beteiligungen des Privatvermögens wird nicht von 50 auf 70 Prozent sondern lediglich auf 60 Prozent erhöht.

In der zweiten Beratung bestätigte der Kantonsrat die Gesetzesänderungen gemäss der ersten Beratung.

Die Referendumsfrist lief am 15. Februar 2017 unbenutzt ab. Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

Gegen die Änderung des Steuergesetzes betreffend die Minimalsteuer für juristische Personen wurde eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil 2C_114/2017 vom 14. Februar 2018 ab.

 

 

 

 

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