Sondersteuern

Grundstückgewinn

Bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen werden die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken mit der ordentlichen Gewinnsteuer abgerechnet.

Handänderungssteuer

Anlässlich des Erwerbs eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderung gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übertrag der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft). Die Handänderungssteuer beträgt 1.5% des Handänderungswerts (Kaufpreis zuzüglich weitere Leistungen, welche im Zusammenhang mit dem Grundstückerwerb stehen). Steuerpflichtig ist die erwerbende juristische Person.

Liegenschaftssteuer

Die Liegenschaftssteuer wurde abgeschafft.

Dienststelle Steuern

Recht

Buobenmatt 1, Postfach 3464

6002 Luzern

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