Sondersteuern

Grundstückgewinnsteuer

Die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken werden bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit der ordentlichen Gewinnsteuer abgerechnet (Bestandteil des Saldos der Erfolgsrechnung).

Handänderungssteuer

Anlässlich des Erwerbs eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderung gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übertrag der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft). Die Handänderungssteuer beträgt 1.5% des Handänderungswerts (Kaufpreis zuzüglich weitere Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Grundstückerwerb stehen). Steuerpflichtig ist die erwerbende Gesellschaft.

Unter gewissen Bedingungen ist der Übergang von Grundstücken im Rahmen einer Unternehmungsumstrukturierung steuerbefreit.

Liegenschaftssteuer

Die Liegenschaftssteuer wurde abgeschafft.

Dienststelle Steuern

Recht

Buobenmatt 1, Postfach 3464

6002 Luzern

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